Fahrplan bis zum umfassenden Elektronischen Rechtsverkehr - RA-MICRO

2014

  • Zunächst werden ab dem 1.7.2014 Möglichkeiten zur Einführung elektronischer Formulare und zur elektronischen Zustellung geschaffen:
  • Beweisvorschrift für De-Mail-Nachrichten (§§ 130a, 371a ZPO) in Kraft getreten
  • Zustellung von Schriftstücken nicht mehr nur in Ausfertigung, sondern auch in beglaubigter elektronischer Abschrift möglich (§ 169 Abs. 4 n.F. ZPO).

2016

  • Am 1.1.2016 treten die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach (beA) in Kraft: Zum 1.1.2016 richtet die BRAK für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich sein. Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.

2018

  • Ab 1.1.2018 ist der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* eröffnet, sofern das jeweilige Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt
  • („Opt-Out“).
  • erstmals wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich
  • Mahnbescheide können mit neuem Personalausweis (NPA) signiert werden
  • Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur

* = Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines "sicheren Übermittlungsweges"


2020

  • Zum 1.1.2020 wird der elektronische Zugang zu den Gerichten bundeseinheitlich eingeführt. Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden
  • können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat.
  • = Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten
  • = Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden

2022

  • Die Nutzungspflicht tritt bundesweit spätestens am 1.1.2022 in Kraft. D.h. ab 2022 sind Rechtsanwälte und Behörden bundesweit verpflichtet, Dokumente elektronisch bei Gericht einzureichen. Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In“)
  • = alle Schriftsätze nur noch als elektronische Dokumente

Weitere Informationen zum ERV u.a. unter:


regionale Seiten:


... und demnächst unter:


Stefan Kirchhoff
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Stefan Kirchhoff